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Verjährung Ihrer Forderungen - das sollten Sie wissen

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Der Sommer ist fast vorbei und der Jahresendspurt beginnt.

Wie immer zum Jahresende sollten Sie sich Zeit nehmen und genau prüfen, ob Ihnen noch  alte Forderungen vorliegen!

Beachten Sie:

Die meisten Rechnungen verjähren nach drei Jahren, ab Schluss des Kalenderjahres. Schnelles Handeln ist nun gefragt.

 

 

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Wann verjähren Forderungen?

Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der 31. Dezember ist also jedes Jahr der Stichtag.

 

Ein Beispiel:

Sie erbringen im Juni 2020 eine Dienstleistung und stellen diese Ihrem Kunden in Rechnung.

Die Verjährungsfrist für diese Forderung beginnt am 01. Januar 2021. Ab diesem Tag läuft diese Frist für drei volle Kalenderjahre und endet am 31. Dezember des dritten Jahres.

Also am 31.12.2023

 

 

Die Verjährung kann ausgesetzt werden

In folgenden Fällen (nach §203 BGB) ist die Verjährung Ihrer Forderung „gehemmt“, also ausgesetzt:

 

Ratenzahlungen

Durch eine Ratenzahlung wird die Verjährungsfrist gehemmt, beginnt also mit jeder vom Schuldner gezahlten Rate neu zu laufen.

Wichtig: Es zählt hierbei nur die tatsächliche Zahlung der Rate, nicht aber die Vereinbarung dieser.

 

Teilzahlung

Zahlt Ihr Schuldner einen Teilbetrag der Forderung, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Teilzahlung neu.

Wichtig: Nach einer Teilzahlung muss vom Schuldner auch die Restforderung anerkannt werden. Wird diese bestritten, beginnt die Verjährungsfrist für diese Restforderung nicht neu.

 

Mahnbescheid

Durch die termingerechte Zustellung eines Mahnbescheides wird die Verjährung Ihrer Forderung ebenfalls gehemmt. Erfolgt zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides keine Reaktion des Schuldners, beginnt für die Forderung eine neue (30-jährige) Verjährungsfrist.

 

Klageerhebung

Durch die Klageerhebung Ihrerseits kann die Verjährung ebenfalls gehemmt werden. Neben der Zustellung eines Mahnbescheides, ist dies eine weitere beliebte Form der Rechtsverfolgung vor Eintritt der Verjährung.

Nach einem gerichtlich festgestellten Anspruch, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ist das Urteil rechtskräftig, kann diese nicht mehr unterbrochen werden.

 

 

Hartnäckige Irrtümer

Die gängigsten Irrtümer, wenn es um die Verjährung von Forderungen geht

 

Wichtig:

In den folgenden Fällen wird die Verjährung Ihrer Forderung nicht gehemmt:

 

Versand von Zahlungserinnerungen und Mahnungen

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Zahlungserinnerungen und Mahnungen, wenn sie als Einschreiben versandt werden, die Verjährung hemmen.

Mahnschreiben (per Email oder Post / Einschreiben) an den Schuldner schützen Ihre Forderung nicht vor der Verjährung.

 

Zusage einer Zahlung

Ihr Schuldner verspricht Ihnen, die Zahlung auf jeden Fall zu leisten?

Ob Ihr Schuldner Ihnen dies am Telefon verspricht oder schriftlich in einer Email ist unerheblich, denn: ein Zahlungsversprechen hemmt die Verjährung Ihrer Forderung nicht.

Dies kann nur ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis.

 

 

Fazit

Fordern Sie Ihre Außenstände rechtzeitig ein.

Neben Umsatz und Gewinn für Ihr Unternehmen, geht es auch um erbrachte Leistungen. Jede Abweichung führt zudem zu einem Mehraufwand an Personal- und Verwaltungskosten.

Manpower = Stress = Zeit = Ärger

Denken Sie auch an die Außenwirkung. Es spricht sich mitunter schnell herum, wenn Sie Ihre Außenstände nicht konsequent einfordern. Schnell hat man ungewollte Trittbrettfahrer.

 

Fristen einhalten

Damit wir für Sie alle Fristen einhalten können, bitten wir Sie um die Übermittlung Ihrer Forderungen aus 2020 bis spätestens 13. Oktober 2023.

Ihre Übergaben aus dem Jahr 2020 werden nach dem 13.10.2023 zwar wie gewohnt bearbeitet – wir können allerdings nicht gewährleisten, dass der Eintritt der Verjährung verhindert werden kann.

 

Lassen Sie keine Fristen verstreichen

LIQUIDA® Inkasso hilft Ihnen, die Verjährung Ihrer Forderungen zu verhindern

Sie benötigen Hilfe, wünschen eine individuelle Beratung oder möchten wissen, ob Sie Ihre Forderung noch geltend machen können?

Verlieren Sie keine Zeit

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin für eine individuelle Beratung.

Denn: Ihre Rechnungen, die bisher nicht bei LIQUIDA® Inkasso zur Bearbeitung sind, könnten zum 31. Dezember 2023 verjähren.