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Was tun, wenn der Reiseanbieter insolvent geht?

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Die Insolvenz des Reiseanbieters Thomas Cook war ein Brennpunktthema der letzten Zeit. Viele, die selbst die Dienste von Reiseveranstaltern nutzen, werden sich dabei gefragt haben: Was ist in solchen Fällen zu beachten? Wie handle ich richtig, um mein Geld zurückzubekommen? Wie kann ich meine Reise fortführen? Gibt es überhaupt einen Anspruch auf Rückerstattung?

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Der Traumurlaub ist akribisch geplant, die Vorfreude darauf ist entsprechend riesig. Doch plötzlich platzen alle Urlaubsträume, weil der Reiseveranstalter insolvent ist. Das prominenteste Beispiel der letzten Jahre ist die Insolvenz des britischen Reisekonzerns Thomas Cook im September 2019. Fällt mit dem Konkurs des Reiseveranstalters automatisch der gesamte Urlaub ins Wasser? Welche Ansprüche hat man als Urlauber? Was passiert mit dem eigenen Geld nach der Insolvenz des Reiseveranstalters?

Reiserecht kann vor Auswirkungen von Pleiten schützen
In Deutschland gibt es mehr als 2.500 Reiseanbieter. Darunter versteht man Unternehmen, die mindestens zwei Einzelleistungen, z. B. Flug und Unterkunft, zu einem Gesamtpreis anbieten. Geht ein Reiseveranstalter insolvent, sind die Verbraucher durch das geltende Reiserecht unter bestimmten Umständen vor den Auswirkungen der Pleite geschützt. Dies gilt insbesondere bei Pauschalreisen, denn hier greift eine im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definierte Pflichtversicherung, die sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung von Reiseleistungen absichert.

Als Nachweis für einen bestehenden Versicherungsschutz dient der sogenannte Reisesicherungsschein. Seit 1994 muss der Sicherungsschein bei jeder Pauschalreise verpflichtend mitliefert werden. Jedoch bietet nur ein originaler Sicherungsschein Sicherheit bei einer Insolvenz des Reiseanbieters.

Weil es bei den Sicherungsscheinen auch Fälschungen gibt, sollten Zahlungen erst dann geleistet werden, wenn man den originalen Sicherungsschein besitzt. Kopien oder Faxe sichern bei der Pleite eines Reiseanbieters keine Ansprüche ab. Ebenso sollte auf dem Schein ein Gültigkeitsdatum vermerkt sein, das den Zeitraum der Reise umfasst.

Die meisten Pauschalreisenanbieter sind durch die Pflichtversicherung bei Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abgesichert. Erfährt der Urlauber noch vor Reisebeginn von der Insolvenz des Reiseveranstalters, erstattet der Versicherer i. d. R. den Reisepreis bzw. die Anzahlung.

Will man den Urlaub fortsetzen, muss man selbst zahlen
Geht der Reiseanbieter während des Urlaubs Pleite, erstattet die Insolvenzversicherung die Kosten für einen gegebenenfalls längeren Aufenthalt am Urlaubsort und für die Rückreise. Ansprüche auf eine Reiseminderung aufgrund bestehender Mängel kann man in diesem Fall jedoch nicht mehr geltend machen.

Das gilt es zu beachten: Bei Insolvenz eines Reiseveranstalters müssen Urlauber auf Geheiß des Versicherers die Reise abbrechen und nach Hause fahren. Will man stattdessen den Urlaub aber wie geplant fortsetzen, verliert man den Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise. Beides muss man dann selbst bezahlen.

Was passiert, wenn der Veranstalter trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht versichert war? Dann fließt der gezahlte Reisepreis in die Insolvenzmasse. In diesem Fall entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die Reise durch einen anderen Anbieter durchgeführt wird oder ob nur Ansprüche auf eine Rückzahlung bestehen. Auf eine Rückzahlung kann man aber zumeist nicht hoffen, weil die Ansprüche anderer Gläubiger Vorrang haben.

Und wenn ein Reisebüro in Konkurs geht?
Weitaus häufiger als die Insolvenz eines Reiseanbieter passiert es, dass ein Reisebüro Konkurs anmeldet. In einem solchen Fall bietet auch der Reisesicherungsschein keinen Schutz.

Hat man den Reisepreis bereits ans Reisebüro überwiesen, kann es durch die Insolvenz passieren, dass der eigentliche Veranstalter die Zahlung nicht erhalten hat, der Urlaub also effektiv nicht bezahlt ist. Kann man dann durch Zahlungsbelege nachweisen, dass man die Überweisung ans Reisebüro veranlasst hat, ist dieser rechtlich zur Durchführung der Reise verpflichtet.

 

Quellen:
https://www.anwalt.org/reiseveranstalter-insolvent/
https://www.anwalt.org/reiserecht/
https://www.anwalt.org/reisesicherungsschein/