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PSD2? Nein, wir haben es hier nicht mit dem Cousin von R2D2, dem sympathischen Droiden aus Star Wars, zu tun. Hinter dem Kürzel verbirgt sich etwas weitaus Nüchterneres, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie PSD2, die für den Zahlungsverkehr einiges Neues mit sich bringt.

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Seit dem 14. September 2019 gelten beim Online-Banking strengere Regeln. Beim Login und Zugriff auf sensible Daten gibt es nun eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Dabei werden zwei von drei Faktoren abgefragt: Wissen, Besitz oder Biometrie. Künftig reicht also nicht mehr ein Passwort. Es wird zusätzlich ein zweiter Faktor, z. B. ein Fingerabdruck oder eine TAN, auf dem Smartphone verlangt.

Um zu bezahlen oder um Geld zu überweisen, sind nur noch Verfahren zulässig, bei denen eine neue TAN generiert wird (dynamisches TAN-Verfahren). TAN-Listen sind nicht mehr erlaubt. Ausnahmen kann es beispielsweise bei Kleinbeträgen oder kontaktlosen Zahlungen geben. Darüber entscheidet die jeweilige Bank.

Mit dieser Verpflichtung zur „starken Kundenauthentifizierung“ und der Öffnung der Zahlungskonten für „Dritte“ ist die zweite Stufe der sogenannten Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2) in Kraft getreten. Die EU-Richtlinie zur Regulierung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern soll dazu beitragen, die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu stärken, Innovationen zu fördern und den Wettbewerb im Markt zu steigern.

Die PSD2 gilt für Zahlungen in EU/EWR-Währungen zwischen im EU/EWR-Raum ansässigen Zahlungsdienstleistern. Darüber hinaus wird sie auch auf Zahlungen in Nicht-EU/EWR-Währungen (z. B. US-Dollar oder britisches Pfund) angewendet und wenn ein Zahlungsdienstleister außerhalb des EU/EWR-Raums ansässig ist (z. B. Schweiz oder USA).

Was Verbraucher beachten müssen

Mit der PSD2 gibt es klare Regeln für die Nutzung von Zahlungsauslösediensten für Überweisungen im Onlinebanking oder von Kontoinformationsdiensten zur Abfrage und Auswertung von Kontodaten. Beim Interneteinkauf muss man sich dadurch nicht extra ins Online-Banking seines Kreditinstituts einloggen, sondern kann die Überweisung über einen auf der Händlerseite angebotenen Zahlungsauslösedienst beauftragen. Über einen Kontoinformationsdienst kann man sich für alle Zahlungskonten, die man bei Banken hat, die Kontostände und Umsätze aufbereitet anzeigen zu lassen.

Damit die Zahlungsauslöse- sowie Kontoinformationsdienstleister diese Services anbieten können, benötigen sie durch den Kontoinhaber aber die Erlaubnis und den Zugang zum Konto. Die PSD2 regelt den Zugang dieser „dritten Zahlungsdienstleister“ auf die Zahlungskonten bei den kontoführenden Zahlungsdienstleistern. Die Anbieter bekommen jedoch nur einen Zugang, wenn der Kontoinhaber dem ausdrücklich zustimmt. Darüber hinaus hat die PSD2 die Verpflichtung zur bereits beschriebenen sogenannten „starken Kundenauthentifizierung“ eingeführt, um für mehr Sicherheit im Zahlungsverkehr zu sorgen.

Was Händler beachten müssen

Die PSD2 wirkt sich auch Händler aus. Weil die Kontoschnittstellen für Drittdienstleister geöffnet werden, werden neue Anbieter von neuen (Online-)Bezahlmethoden ihre Produkte anbieten. Die Händler können ihren Kunden somit beim Einkauf im Internet eine größere Auswahl an Zahlungsmethoden anbieten. Die Zahlungsdienstleister sind bei Internetzahlungen zur „starken Kundenauthentifizierung“ verpflichtet, was zu mehr Sicherheit gegenüber Betrugsversuchen führt. Extra-Gebühren bei Zahlungen mit Karten, Überweisungen oder Lastschriften dürfen von Verbrauchern nicht erhoben werden.

Was Zahlungsdienstleister beachten müssen

Mit der PSD2 werden bisher nicht regulierte Drittanbieter als Zahlungsdienstleister erfasst, für die jetzt auch die Richtlinie gilt. Drittdienstleister können Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste und Zahlungskarten anbieten, deren Umsätze von einem Zahlungskonto abgebucht werden, das bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführt wird. Kreditinstitute können ebenfalls als Zahlungsauslösedienst, Kontoinformationsdienst oder Drittemittent aktiv werden.

Zahler können einen Drittdienstleister nutzen. Die kontoführenden Zahlungsdienstleister müssen den Drittdienstleistern künftig eine Schnittstelle zur Verfügung stellen, über die Überweisungen (z. B. an Internethändler) ausgelöst, Kontoinformationen heruntergeladen oder die Deckung von Kartenverfügungen abgefragt werden können.

 

Quelle:
Bundesbank