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ePrivacy-Verordnung als nächste Herausforderung

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Wer meint, mit dem stark strapazierten Thema DSGVO sei die Datenschutzthematik erst einmal abgehakt, der irrt leider. Denn mit der ePrivacy-Verordnung (ePVO), die voraussichtlich im Jahr 2020 erscheinen soll, kommen neue Herausforderungen auf die Unternehmen zu. Als eine Ergänzung der DSGVO hat die ePVO zum Ziel, personenbezogene Daten in der elektronischen Kommunikation zu schützen.

Die ePrivacy-Verordnung (ePVO) soll vor allem die Vertraulichkeit und die Privatsphäre innerhalb des elektronischen Datenverkehrs schützen und dient damit dem Datenschutz in der elektronischen Kommunikation. Das Ziel ist eine erhöhte Sicherheit der Nutzer. Ihr Anwendungsbereich soll für jedes Unternehmen gelten, das irgendeinen Online-Kommunikationsdienst anbietet, Online-Tracking-Tools verwendet oder elektronisches Direktmarketing (z. B. mittels Newsletter) betreibt. Nicht wenige Unternehmen sehen in der neuen Verordnung eine große Bedrohung fürs digitale Business, die das Ende für manche Geschäftsmodelle bedeuten könnte.

Die ePVO gilt für elektronische Kommunikationsdienste, die ein Anbieter einem Endnutzer bereitstellt, nicht jedoch für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste. Die ePrivacy-Verordnung soll die Vertraulichkeitsstufe der elektronischen Kommunikationsdaten der Endnutzer festlegen. Außerdem soll sie regeln, wann Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze Daten speichern dürfen.

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Empfindliche Bußgelder drohen
Als Verordnung wird die ePVO nach ihrem Inkrafttreten sofortige gesetzliche Wirkung erlangen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr geben wird. Firmen werden also nicht gleich damit direkt konfrontiert werden. Wird die ePrivacy-Verordnung innerhalb der Übergangsfrist nicht umgesetzt, drohen empfindliche Bußgelder. Der derzeitige Entwurf sieht Strafen von bis zu 20 Millionen Euro vor bzw. es können bis zu vier Prozent des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres fällig sein.

Welche Änderungen es geben soll

Insbesondere folgende Punkte der ePVO verdienen Aufmerksamkeit:

  • Durch das Recht auf Vergessenwerden können Nutzer eine bereits erteilte Einwilligung alle sechs Monate widerrufen.
  • Die Nutzung von Verarbeitungs- und Speicherfunktionen (z. B. Google Analytics) soll unzulässig werden, wenn der Nutzer nicht ausdrücklich einwilligt.
  • Betreiber von Webseiten sollen zukünftig keine Informationen mehr sammeln dürfen, welche Geräte die Nutzer verwenden.
  • Betreiber von Webseiten dürften künftig bestimmte Inhalte nicht von einer Einwilligung abhängig machen (Kopplungsverbot).
  • Anbieter dürfen Telefonnummern nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Besitzer in Telefonbücher eintragen.
  • Direktwerbung gegenüber Privatpersonen wird grundsätzlich als „unerbetene Kommunikation“ deklariert.
  • E-Mail-Provider und Browser-Entwickler müssen ihre Privatsphäre-Einstellungen überarbeiten, zugänglicher machen und optimieren.

Gut vorbereitet sein
Die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war für viele Unternehmen ein Anlass, sich stärker mit dem Datenschutz zu befassen. Um gut auf ePrivacy-Verordnung vorbereitet zu sein, ist eine Beratung durch einen Datenschutzbeauftragten sinnvoll und häufig unerläßlich. Ganz besonders gilt dies für Online-Shops, Händler und Firmen, die die Tracking-Methoden verwenden oder elektronisches Direktmarketing.

Quelle:
eRecht24